RVG-Gebührenabrechnung
Eine Honorarrechnung legen Sie über Rechnung erstellen auf der Akte oder unter Rechnungen an.

Art und Gebührentabelle
Art ist Schlussrechnung oder Vorschuss (§ 9 RVG).
Auftrag erteilt am wählt die Tabelle. Vor dem 1. Juni 2025 gilt die Tabelle 2021, ab diesem Tag die Tabelle 2025. Liegt der Auftrag vor dem 1. Januar 2021, lautet die Meldung: „Aufträge vor dem 01.01.2021 werden nicht berechnet (keine Tabelle 2013).“
Unter Unabgerechnete Zeit haken Sie die Zeilen an, die auf den Entwurf sollen. Ein Vorschuss übernimmt keine Zeiten. Der Hinweis lautet: Vorschussrechnungen hängen keine Zeiten an.
Gebührennummern
| VV | Bezeichnung auf der Rechnung | Satz |
|---|---|---|
| 2300 | Geschäftsgebühr | 0,5 bis 2,5, üblich 1,3 |
| 2301 | Schreiben einfacher Art (0,3 der Gebühr 2300) | Festgebühr 0,3 |
| 3100 | Verfahrensgebühr 1. Instanz | Festgebühr 1,3 |
| 3101 | Verfahrensgebühr (0,8 der Gebühr 3100) | Festgebühr 0,8 |
| 3104 | Terminsgebühr | Festgebühr 1,2 |
| 1000 | Einigungsgebühr Nr. 1 | Festgebühr 1,5 |
| 1003 | Einigungsgebühr | Festgebühr 1,0 |
| 3305 | Verfahrensgebühr Mahnbescheid | Festgebühr 1,0 |
| 3308 | Verfahrensgebühr Vollstreckungsbescheid | Festgebühr 0,5 |
| 7000 | Dokumentenpauschale | Seiten aus der Akte und Seiten für Parteien |
| 7002 | Auslagenpauschale | 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € |
| 7003 | Fahrtkosten | Kilometer |
| 7005 | Tage- und Abwesenheitsgeld | Abwesenheit in Stunden |
Nr. 7002 setzen Sie selbst auf die Rechnung. Der Betrag ist 20 % der Gebühren nach der Anrechnung, höchstens 20,00 €. Zeiten zählen dabei nicht mit.
2300 und 2301, 3100 und 3101 sowie 1000 und 1003 stehen nicht gemeinsam auf einer Rechnung. Die Meldung lautet dann, dass diese Nummern nicht auf derselben Rechnung stehen dürfen.
Nr. 7000 fragt Seiten aus der Akte und Seiten für Parteien. Die ersten 100 Seiten für Parteien zählen nicht. Von den übrigen Seiten kosten die ersten 50 je 0,50 €, jede weitere 0,15 €. Nr. 7003 fragt Kilometer und setzt 0,42 € je angefangenen Kilometer an. Nr. 7005 fragt Abwesenheit (Stunden): bis 4 Stunden 30,00 €, bis 8 Stunden 50,00 €, darüber 80,00 €.
Anrechnung
Liegen die Geschäftsgebühr 2300 oder 2301 und eine Verfahrensgebühr auf derselben Rechnung, erscheint die Zeile Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Der Abzug ist die Hälfte dieser Geschäftsgebühr, höchstens 0,75, und nicht höher als die Gebühr, auf die angerechnet wird. Die Anrechnung geht auf 3305, wenn diese Nummer dabei ist, sonst auf 3100, sonst auf 3101. Ein eigenes Häkchen gibt es nicht.
Stehen 3305 und 3100 zusammen auf der Rechnung, wird die Gebühr 3305 zusätzlich auf 3100 angerechnet. Die Zeile heißt Anrechnung gem. Anm. zu Nr. 3305 VV RVG.